Erlaubnisverfahren EU-Vermittlerrichtlinien
Einführung eines Erlaubnisverfahrens
Ungebundene Versicherungsvermittler bedürfen zukünftig einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird neben der Gewerbeanmeldung und dem Eintrag in ein Versicherungsvermittlerregister Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit sein. Für bestehende Unternehmen wird es eine Übergangsfrist geben.
Voraussetzung für die Eintragung in das Register werden sind:
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Nachweis einer Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von 1 Mio. Euro pro Schadensfall und 1,5 Mio. Euro für alle Schäden eines Jahres
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Zuverlässigkeit (Nachweis durch Gewerbezentralregisterauszug und polizeiliches Führungszeugnis)
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Geordnete Vermögensverhältnisse (kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, kein eröffnetes Insolvenzverfahren)
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Sachkundenachweis (Bestandsschutz für Unternehmen, die bereit vor dem 31.08.2000 tätig waren)
Damit kann man festhalten: Wer eine VSH mit der geforderten Deckung hat und bereits vor dem 31.08.2000 gewerblich in der Versicherungsvermittlung tätig war, hat bis hierher kein Handlungsbedarf – vorausgesetzt ein Gewerbezentralregisterauszug, ein polizeiliches Führungszeugnis und auch eine Schufa-Selbstauskunft weisen keine bösen Überraschungen aus.
Wer jedoch erst nach dem 31.08.2000 seine Gewerbetätigkeit aufgenommen hat, muss sich erkundigen, ob er einer der formulierten Ausnahmeregelung unterliegt, um an der geforderten Ausbildung vorbeizukommen. Diese Befreiung von der Sachkunde betrifft folgende Personen:
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Vermittler, die bereits vor dem 31.08.2000 tätig waren, Vermittler, die erfolgreich eine Prüfung beim Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) abgelegt haben und Vermittler mit folgenden Berufsqualifikationen:
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