Home » Vermittlerrichtlinien » Gesetzesauszüge EU Vermittlerrichtlinien

Gesetzesauszüge EU Vermittlerrichtlinien

Änderungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Verschaffen Sie sich schnellstens einen Überblick: 

§ 42a Begriffsbestimmungen

 

 

 

 

 

 

(1) Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
(2) Versicherungsvertreter sind von einem Versicherer oder Vertreter beauftragt
(3) Versicherungsmakler übernehmen Auftrag vom Versicherungsnehmer 

§ 42b Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

 

 

 

 

 

 

(1) Versicherungsvermittler, die eingeschränkt informieren, haben eine Mitteilungspflicht, dahingehend, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zugrunde liegenden Versicherer anzugeben; der Vertreter hat mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob ausschließlich
(2) Der Makler ist verpflichtet, eine hin reichende Zahl von Versicherern und Verträgen bei seiner Empfehlung zu berücksichtigen
(3) Ein Verzicht auf Absatz 1 ist nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers möglich 

§ 42c Beratungs- und Dokumentationspflichten

 

 

 

 

 

 

(1) Versicherungsvermittler müssen Versicherungsnehmer nach Wünschen und Bedürfnissen befragen sowie die Gründe für jeden zu einer Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dies muss nach Maßgabe des § 42d dokumentiert werden
(2) Verzicht auf Absatz 1 nur durch gesonderte schriftliche Erklärung möglich, sofern ein Hinweis auf möglichen Nachteil des Versicherungsnehmers bei Schadensersatzansprüchen nach § 42e gegen den Vermittler gegeben ist 

§ 42d Zeitpunkt und Form der Information

 

 

 

 

 

 

(1) Versicherungsvermittler muss dem Versicherungsnehmer die Informationen nach § 42b Absatz 1 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Information nach § 42c Absatz 1 vor Abschluss des Vertrages in schriftlicher Form übermitteln
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Dann allerdings sind diese unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform nachzureichen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat einen entsprechenden Verzicht nach § 42b Absatz 3 oder § 42c Absatz 2 erklärt. 
 

§ 42e Schadensersatz

 

 

 

 

 

 

(1) Versicherungsvermittler sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus der Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c ergibt. Dies gilt nicht, wenn der Vermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.