Gesetzesauszüge EU Vermittlerrichtlinien
Änderungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Verschaffen Sie sich schnellstens einen Überblick:
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§ 42a Begriffsbestimmungen
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(1) Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler |
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§ 42b Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
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(1) Versicherungsvermittler, die eingeschränkt informieren, haben eine Mitteilungspflicht, dahingehend, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zugrunde liegenden Versicherer anzugeben; der Vertreter hat mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob ausschließlich |
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§ 42c Beratungs- und Dokumentationspflichten
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(1) Versicherungsvermittler müssen Versicherungsnehmer nach Wünschen und Bedürfnissen befragen sowie die Gründe für jeden zu einer Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dies muss nach Maßgabe des § 42d dokumentiert werden |
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§ 42d Zeitpunkt und Form der Information
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(1) Versicherungsvermittler muss dem Versicherungsnehmer die Informationen nach § 42b Absatz 1 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Information nach § 42c Absatz 1 vor Abschluss des Vertrages in schriftlicher Form übermitteln |
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§ 42e Schadensersatz
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(1) Versicherungsvermittler sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus der Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c ergibt. Dies gilt nicht, wenn der Vermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. |

