EU-Vermittlerrichtlinie - Offenlegung Status
Offenlegung der vertraglichen Gegebenheiten / des Status
Zukünftig sind die Vermittler (nach neuer Definition sind das Vertreter und Makler!) verpflichtet, gegenüber ihren Kunden mitzuteilen, in wessen Auftrag sie tätig sind. So muss der Bankberater mitteilen, dass er selbstverständlich nur die Produkte seines Arbeitgebers, sprich der Bank und gegebenenfalls noch weniger Konzernunternehmen vermitteln kann. Der Versicherungsvertreter muss dem Kunden mitteilen, dass er nur für diese eine Gesellschaft sprechen kann. Und auch der Bausparkassenvertreter muss seinen Kunden sagen, für wen er direkt tätig ist. Mehrfachagenten müssen offen legen, für wen sie alles tätig sind – der Makler dagegen bleibt dem Gesetz nach verpflichtet, als Sachverwalter des Kunden die am besten geeigneten Produkte auszufiltern. Er könnte somit allenfalls Ausschlüsse über seinen Maklervertrag definieren.
Jeder einzelne Vermittler, der in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis steht, muss dies seinen Kunden eindeutig mitteilen.
Der Vermittler muss seinen Kunden im Vorfeld schriftlich mitteilen, ob es direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10% an einer Versicherungsgesellschaft oder Beteiligungen von einer Versicherungsgesellschaft von über 10% an seinem Unternehmen gibt.
Weiter hat er seine kompletten Geschäftsdaten darzulegen, Anschrift, Sitz, Gewerbeanmeldung, Registerstelle und –nummer sowie die Schlichtungsstelle zu benennen und inklusive Anschrift anzugeben.
Das Beste: Der Vermittler hat darüber Auskunft zu erteilen, auf welcher Beratungsgrundlage seine Angebote stehen. Jeder Vermittler – mit Ausnahme der Makler – hat seinen Kunden die Markt- und Informationsgrundlage seiner Beratung zu benennen.
Somit ändern sich hier gravierende Punkte: Kein Vermittler kann sich zukünftig mehr als der tolle Hecht präsentieren, wenn Gegebenheiten eine andere Sprache sprechen. Die Hoffnung bleibt, dass die Kunden diese Sprache verstehen.

