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Prüfung und Befreiung der Sozialversicherungspflicht

Millionen Betroffene

Der Staat geht davon aus, dass dieses Problem "über eine Million Menschen betrifft, die nach Auffassung der Sozialgesetzgebung keine Angestellten sind, sondern Mitunternehmer." Sie zahlen Abgaben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Bei Arbeitslosigkeit oder der Insolvenz ihres Unternehmens müssen sie damit rechnen keine Sozialleistungen zu erhalten. Allein im Handwerk sind das nach Schätzung ca. 600 000 Frauen. Dieser Systemfehler zieht sich durch alle Branchen, vom Architekturbüro bis zur Zahnarztpraxis. Überall sind Söhne, Töchter, Ehefrauen und Ehemänner oder andere Verwandte beschäftigt, die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, von den Kassen aber dazu verpflichtet werden und dies nicht rechtens ist. Wenn sich diese Personen erfolgreich gegen ihre Pflichtzahlungen zur Wehr setzen, könnte das den Exodus für unser Sozialsystem bedeuten. Die Politik schätzt die möglichen Einnahmeausfälle auf bis zu 30 Milliarden Euro in fünf Jahren und deswegen hat die Bundesregierung kein Interesse daran das Thema richtig anzupacken. Namenhafte Vertreter sprechen von einer verfassungswidrigen Situation und werfen der Regierung die Vorbereitung zum Betrug vor.

Das Sozialministerium sieht die Lage nicht so dramatisch und stuft es als Randproblem ab. Abhilfe schaffe eine Neuregelung mit der Hartz-IV-Reform ab Januar 2005. Bisher prüfen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses sowohl die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle und Arbeitsämter, ob ein mitarbeitender Familienangehöriger als Angestellter oder Mitunternehmer eingestuft wird. Das Ergebnis war oft unterschiedlich - mit den beschriebenen Folgen.

Seit 2005 wird der Status nur durch die BfA geprüft. Das Ergebnis ist auch für die Arbeitsverwaltung verbindlich und das betrifft nur neue Arbeitsverhältnisse = das Problem der Altfälle bleibt ungelöst. Diese tappen alle quasi im Dunkeln und werden eines Tages überrascht sein zu erfahren, dass sämtliche Zahlungen überflüssig waren. Denn auch wenn bei Feststellung einer nicht gegebenen Sozialversicherungspflicht die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für (nur) vier Jahre und zur Rentenversicherung für bis zu dreißig Jahren rückwirkend erstattet werden, so ist es doch nur eine Rückerstattung der tatsächlich geleisteten Beiträge (im Übrigen wird auch der Arbeitgeberanteil rückwirkend erstattet).

Somit gilt: Je früher, desto besser, damit das Kapital auf anderen Wegen sinnvoll investiert werden kann. Damit lässt sich dann ein angenehmer Lebensabend finanzieren.

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