Tipps - Befreiung der Sozialversicherungspflicht
Oft zahlen Führungskräfte und Familienangehörige in die Sozialversicherung ein, obwohl sie es nicht müssten und es ihnen nichts bringt. Von staatlicher Seite erfolgt hierüber leider keine Aufklärung. So verschleudern viele Unwissende ihr wertvolles Kapital an Sozialkassen, statt dieses besser selbst und sinnvoll arbeiten zu lassen. Es ist so paradox, dass man es kaum glauben mag. Arbeitsämter verweigern mitarbeitenden Familienangehörigen regelmäßig Leistungen, obwohl sie deren Beiträge über Jahre vereinnahmt haben. Die Beiträge werden von Arbeitnehmern entrichtet, weil sie hierüber nicht aufgeklärt werden. Das Erwachen kommt erst, wenn man nach Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen beansprucht und das Arbeitsamt sagt, dass keine Leistungsansprüche bestünden. Die Begründung: Man sei eigentlich selbständig ohne Sozialversicherungspflicht.
Zwitterstellung von Angestellten
Der Fehler steckt im System. Betroffen sind in erster Linie Angehörige von Unternehmern, die im eigenen Familienbetrieb arbeiten. Nach dem Arbeits- und Steuerrecht gelten sie als angestellt. Nach dem Sozialversicherungsrecht gelten sie aber als selbstständig. Als zuständige Stelle für den Einzug der Beiträge stuft die Krankenversicherung die Betroffenen als "pflichtig" ein. Die Bundesagentur für Arbeit dagegen hält sie für "nicht pflichtig". Die Begründung liegt darin, dass in engen persönlichen Beziehungen weniger ein echtes Beschäftigungsverhältnis und vielmehr eine so genannte „familienhafte Mitarbeit“ gesehen wird. Besonders witzig hierbei, dass die Arbeitsämter unterschiedlicher Meinung gegenüber der Beitragseinzugsstellen, den Krankenkassen sein können. Sie führen eigene Prüfungen durch und können Dinge anders werten, da sie nicht an die Einstufung der gesetzlichen Kassen gebunden sind. Dies ist eine fatale Situation für viele quasi „versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer. Denn bei der Beantragung einer Leistung, z.B. Arbeitslosengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente, führen die Ämter einen Sozialversicherungsstatus Check durch. Wird der Arbeitnehmer nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, hat dieser keinen Leistungsanspruch. Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Schlechtwettergeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente gehen verloren.
Große Chance
Hierin ist durchaus nicht nur was Negatives zu sehen. Auch wenn dem Einzelnen Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit verweigert werden könnten. Das Positive: In dem Moment, in dem man als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, kann man sich sofort von den Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung befreien lassen. Dies betrifft sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberanteil. So kommt man leicht in den Genuss, sich privat versichern zu können. Und: Auch die Rentenversicherungspflicht fällt damit weg. Das bietet die wahnsinnige Chance, seine Beiträge zur Vorsorge sinnvoll und privat zu investieren. Dass bei gleichem Aufwand in quasi jedem Vertrag ein Vielfaches gegenüber den staatlichen Rentenansprüchen erwirtschaftet werden kann, dürfte sich zwischenzeitlich wohl flächendeckend herumgesprochen haben. Somit sollte man prüfen lassen, ob aufgrund der eigenen Konstellation nicht der Schritt aus der Sozialversicherung gelingen könnte.
Wichtige Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung
Die Entscheidung über den künftigen Sozialversicherungsstatus treffen ausschließlich die Sozialversicherungsträger. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beurteilung kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Eine Entscheidung wird dann von dem angerufenen Gericht getroffen. Für die Entscheidung des Gerichts ist immer der abhängig gemachte Einzelfall abhängig. Eine Gewähr für eine sozialversicherungsfreie Beurteilung kann daher nicht übernommen werden.
Das Auftragsverhältnis bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Absicherung der durch eine freie Beurteilung entstandenen Versorgungslücken. Wir bitten Sie, für die rechtzeitige Deckung von Versorgungslücken im eigenen Interesse Sorge zu tragen.
Rentenversicherung
Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind von der Zahlung von Pflichtbeiträgen als Vorversicherung abhängig. Hierzu zählen: Rente wegen Erwerbsminderung, vorzeitige Altersrente für Frauen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Altersrente nach Altersteilzeit, Leistungen zur Rehabilitation, z.B. Kuren.
Zulagerenten - Bei einer SV - freien Beurteilung fällt der Anspruch auf Zulage nach §79 Satz 1 EStG (z.B. Riesterrente) weg.
Krankenversicherung - Bei festgestellter Verneinung des Pflichtversicherungsstatus kann in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden. Für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme nach § 240 Abs. 4 SGBV eine Mindestbemessungsgrundlage (2005 West = 1.811 €, Ost = 1.522 €)
Arbeitslosenversicherung - Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Insolvenzgeld bei Wegfall der SV - Pflicht.
Gesetzliche Unfallversicherung - Der Schutz der GUV könnte bei Wegfall des Versichertenstatus entfallen, es sein denn, die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft sieht auch eine Unfallversicherung für den Unternehmer vor.
Bitte beachten Sie nach einer freien SV - Beurteilung, dass Sie…
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keine SV Beiträge mehr einzahlen
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ggf. Mindestbeiträge bei Ihrem Rentenversicherer zu beantragen
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Ihre gesetzliche Krankenversicherung zunächst fortsezen, Tagegeld nicht vergessen
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Ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung neu gestalten bzw. ergänzen
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den Erstattungs-Geldeingang überwachen
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